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Am 13. November 2000 verkündete der Vorsitzende Richter die Urteile des Verfahrens am Landgericht. Neben den Taten vom 13. Februar flossen darin bei einigen Angeklagten auch frühere Taten mit ein.
Das Gericht wertete den Angriff auf Farid Guendoul als fahrlässige Tötung. Acht der Beschuldigten, die direkt daran beteiligt waren, wurden dafür verurteilt. Alle elf Angeklagten waren der gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung an Khaled B. und in Hinblick auf alle Geschädigten der Nötigung schuldig. Bei einigen Angeklagten kamen noch Delikte wie Volksverhetzung, Beleidigung, Sachbeschädigung und Bedrohung hinzu. Für früher begangene Taten wurden einige Angeklagte unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
Das Gericht sprach drei Jugendstrafen aus: eine in Höhe von zwei Jahren nur bezogen auf den 13. Februar 1999, die anderen in Höhe von zwei Jahren und acht Monaten sowie drei Jahren unter Einbeziehung weiterer Taten. Sechs Jugenstrafen zwischen einem und zwei Jahren wurden zur Bewährung ausgesetzt. Zwei Angeklagte, die nicht der fahrlässigen Tötung schuldig waren, erhielten Verwarnungen und mussten gemeinnützige Arbeit leisten.
Der Bruder Farid Guendouls und Issaka K. als Nebenkläger sowie zehn Angeklagte legten beim BGH Revision ein. Durch dessen Urteil vom 9. Oktober 2002 erreichten die Nebenkläger einen Teilerfolg hinsichtlich der Bewertung der Tat. Der BGH erkannte in dem Angriff auf Farid Guendoul und Issaka K. eine versuchte gefährliche Körperverletzung und im Angriff auf Farid Guendoul eine versuchte Körperverletzung mit Todesfolge in Form eines "erfolgsqualifizierten Versuchs". Die Schuldsprüche gegen acht heranwachsende Beschuldigte wurden entsprechend geändert.
Das Strafmaß wurde beibehalten. Der BGH schloss aus, dass ein Tatrichter aufgrund des Urteils andere Rechtsfolgen aussprechen würde. Zwar hätte die versuchte Körperverletzung mit Todesfolge einen "gesteigerten Unrechtsgehalt", es müsste aber auch der Zeitablauf strafmildernd berücksichtigt werden und dass im Jugendstrafrecht zügige strafrechtliche Reaktionen von besonderer Bedeutung sind.
Die versuchte gefährliche Körperverletzung zum Nachteil von Farid Guendoul und Issaka K. sah der BGH dadurch gegeben, dass die Angreifer bereits zur Tat angesetzt hatten, was sich etwa durch die Verfolgung der Flüchtenden zu Fuß und die Verletzung von Khaled B. zeigte. Daneben hob der BGH den Zusammenhang der versuchten Körperverletzung gegen Farid Guendoul und dessen Tod hervor: Von der Handlung, dem Versuch, ihn zu verletzten, ging für Farid Guendoul eine spezifische Gefahr aus, die zu seinem Tod führte.